Die Höhe der Leistungen variieren je nach Pflegegrad
Die einzelnen Leistungen der Pflegeversicherung richten sich in Art und Höhe nach der Beeinträchtigung des Pflegebedürftigen. In manchen Fällen sind auch Kombinationsleistungen möglich.
Pflegegeld
Jeder Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad von 2 bis 5 hat Anspruch auf Pflegegeld, die Höhe richtet sich dabei nach der Schwere des Gebrechens.
Lediglich im Pflegegrad 1 gebührt keine Unterstützung, da davon ausgegangen wird, dass diese Pflegebedürftigen ihren Alltag noch weitgehend selbstständig bewältigen können.
Pflegesachleistungen
Mit den Pflegesachleistungen wird die zusätzliche Hilfe durch Pflegefachkräfte im Zuge der ambulanten Betreuung unterstützt.
Pflegehilfsmittel
Werden Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 von Angehörigen oder Bekannten im häuslichen Umfeld betreut, stehen ihnen Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro monatlich zu.
Zu den geförderten Pflegehilfsmitteln zählen Dinge zum einmaligen Gebrauch wie Desinfektionsmittel, Bettschutz, Handschuhe, Mundschutz und Schürzen.
Teilstationäre Leistungen
Wenn Pflegebedürftige einige Stunden während des Tages oder über Nacht in eine stationäre Pflege aufgenommen werden und den Rest der Zeit ambulant zu Hause betreut werden, gewährt die Pflegekasse zusätzliche Leistungen.
Patienten mit dem Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf Zusatzleistungen, können jedoch den Entlastungsbetrag für die Begleichung der Kosten nutzen.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Jeder pflegende Angehörige hat Recht auf Urlaub oder erkrankt vorübergehend einmal. Für diese Fälle tritt die Pflegeversicherung unterstützend ein.
Bei der Verhinderungspflege wird die kurzzeitige Übernahme der Betreuung durch professionelles Pflegepersonal übernommen. Die Kurzzeitpflege hingegen sieht eine vorübergehende Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung vor.
Die Verhinderungspflege kann für maximal 6 Wochen im Kalenderjahr beansprucht werden. Die Kurzzeitpflege maximal 56 Tage.
Entlastungsbeitrag
Alle Pflegebedürftigen, die im heimischen Umfeld betreut werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser dient der Kostenunterstützung im Alltag.
Verbesserung des Wohnumfeldes
Sind aufgrund der Pflegebedürftigkeit Umbauten im Wohnraum nötig, können einmalig 4.000 Euro von der Pflegeversicherung beantragt werden.
Alle Leistungen in einem kurzen Überblick:
|
Pflegegrad 1 |
Pflegegrad 2 |
Pflegegrad 3 |
Pflegegrad 4 |
Pflegegrad 5 |
Pflegegeld |
0 € |
316 € |
545 € |
728 € |
901 € |
Pflegesachleistungen |
0 € |
689 € |
1.298 € |
1.612 € |
1.995 € |
Pflegehilfsmittel |
40 € |
40 € |
40 € |
40 € |
40 € |
Teilstationäre Leistungen |
0 € |
689 € |
1.298 € |
1.612 € |
1.995 € |
Verhinderungspflege |
0 € |
1.612 € / Jahr |
1.612 € / Jahr |
1.612 € / Jahr |
1.612 € / Jahr |
Kurzzeitpflege |
0 € |
1.612 € / Jahr |
1.612 € / Jahr |
1.612 € / Jahr |
1.612 € / Jahr |
Adaptierung des Wohnraumes |
4.000 € einmalig |
4.000 € einmalig |
4.000 € einmalig |
4.000 € einmalig |
4.000 € einmalig |
Sozialleistungen für private Pflegepersonen
Da viele pflegende Angehörige aufgrund der Pflege ihren Beruf nicht mehr ausüben können oder auch die Berufstätigkeit kürzen müssen, fehlen ihnen im Alter wichtige Beiträge aus der Rentenversicherung.
Um die private Pflege zu forcieren und dem Pflegebedürftigen den Verbleib im eigenen heimischen Umfeld zu ermöglichen, werden mit den Beitragsmitteln aus der Pflegeversicherung pflegende Angehörige in Form von Zuschüssen zur Rentenversicherung unterstützt.
Quellenangaben:
Bundesministerium für Gesundheit
Krankenkassenzentrale