Pflegeversicherung – Unterstützung, wenn der Ernstfall eintritt

Die Lebenserwartung der Menschen steigt stetig an. Doch mit dem Alter steigt auch das Risiko eines Tages selbst zum Pflegefall zu werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten, die durch eine Pflege entstehen.

 

Pflegeversicherung – eine der fünf Säulen der Sozialversicherung

Die deutsche Sozialversicherung ist auf fünf Säulen aufgebaut.

  • Krankenversicherung – seit 1883
  • Unfallversicherung – 1885
  • Rentenversicherung – seit 1891
  • Arbeitslosenversicherung – 1927
  • Pflegeversicherung – seit 1995

Jede dieser Versicherungen ist für deutsche Bürger verpflichtend, sie können jedoch zwischen gesetzlicher und privater Versicherung wählen.

Die Beiträge werden von der allgemeinen Sozialversicherung automatisch vom Einkommen einbehalten und an den jeweiligen Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Selbstständige müssen die Beiträge selbst abführen.

 

Wie wird die Pflegeversicherung finanziert?

Damit das System funktioniert und Betroffene im Pflegefall abgesichert sind, müssen laufend Beiträge eingezahlt werden.

Grundsätzlich wird zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung unterschieden. Bei beiden Versicherungen handelt es sich jedoch um eine Pflichtversicherung und der Versicherungsnehmer wird automatisch in der sozialen Pflegeversicherung aufgenommen. Somit wird sichergestellt, dass jeder Bürger im Notfall pflegerisch betreut werden kann.

Mit den Beiträgen aller Versicherten werden in diesem sozialen System verschiedene Leistungen im Pflegefall finanziert.

 

Welchen Beitrag muss ich in die Pflegeversicherung einzahlen?

Der jeweilige Beitragssatz wird prozentual zum Einkommen festgesetzt, wobei jedoch jährlich ein Höchstbetrag festgelegt wird. Die momentane Beitragsbemessungsgrundlage (2019) liegt bei 4.537,50 pro Monat oder 54.450 Euro pro Jahr.

Grundsätzlich wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung mit 3,05 Prozent festgelegt. Doch es gibt auch einige Besonderheiten zu beachten.

Kinderlose Personen ab 23 Jahren zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent, somit erhöht sich ihr Beitragssatz auf 3,30 Prozent. Ausgenommen sind Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Bezieher von Arbeitslosengeld II und Wehr- und Zivildienstleistende.

Für alle unselbstständig beschäftigten Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Kosten für die Pflegeversicherung. Daher zahlen Angestellte während einer Beschäftigung nur 1,525 Prozent, der Rest wird vom Arbeitgeber getragen. Diese Regelung gilt im gesamten Bundesgebiet, ausgenommen in Sachsen. Dort übernimmt der Arbeitgeber lediglich 1,025 Prozent.

Den Beitragszuschlag für kinderlose Personen werden vom Arbeitgeber nicht übernommen und müssen diese selbst tragen.

Die einzelnen Beitragssätze im Überblick:

Versicherte Personen Beitragssatz
Kinder Kinder sind automatisch bei den Eltern mitversichert und zahlen keinen eigenen Beitragssatz.
Eltern 3,05 %
Personen ohne Kinder 3,30 %
Rentner 3,05 % bzw. 3,30 % wenn kinderlos
Beihilfeberechtigte 1,525 %

Welche Leistungen deckt die Pflegeversicherung ab?

Tritt ein Pflegefall ein, übernimmt die zuständige Krankenkasse zahlreiche Leistungen, welche durch die Beiträge in die Pflegeversicherung finanziert werden.

Hierzu zählen u. a.

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Pflegehilfsmittel
  • Zuschüsse zur Pflegeunterstützung
  • Zusätzliche Leistungen bei stationärer Pflege
  • Pflegeleistungen nur mit anerkanntem Pflegegrad

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten ist die Zuweisung in einen Pflegegrad notwendig. Pflegebedürftige oder deren bevollmächtigte Angehörige müssen hierzu einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen.

Der Medizinische Dienst der Krankenkasse stellt in einer Begutachtung den Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit fest, anhand dessen der jeweilige Pflegegrad festgelegt wird.

 

Die Höhe der Leistungen variieren je nach Pflegegrad

Die einzelnen Leistungen der Pflegeversicherung richten sich in Art und Höhe nach der Beeinträchtigung des Pflegebedürftigen. In manchen Fällen sind auch Kombinationsleistungen möglich.

Pflegegeld

Jeder Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad von 2 bis 5 hat Anspruch auf Pflegegeld, die Höhe richtet sich dabei nach der Schwere des Gebrechens.

Lediglich im Pflegegrad 1 gebührt keine Unterstützung, da davon ausgegangen wird, dass diese Pflegebedürftigen ihren Alltag noch weitgehend selbstständig bewältigen können.

Pflegesachleistungen

Mit den Pflegesachleistungen wird die zusätzliche Hilfe durch Pflegefachkräfte im Zuge der ambulanten Betreuung unterstützt.

Pflegehilfsmittel

Werden Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 von Angehörigen oder Bekannten im häuslichen Umfeld betreut, stehen ihnen Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro monatlich zu.

Zu den geförderten Pflegehilfsmitteln zählen Dinge zum einmaligen Gebrauch wie Desinfektionsmittel, Bettschutz, Handschuhe, Mundschutz und Schürzen.

Teilstationäre Leistungen

Wenn Pflegebedürftige einige Stunden während des Tages oder über Nacht in eine stationäre Pflege aufgenommen werden und den Rest der Zeit ambulant zu Hause betreut werden, gewährt die Pflegekasse zusätzliche Leistungen.

Patienten mit dem Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf Zusatzleistungen, können jedoch den Entlastungsbetrag für die Begleichung der Kosten nutzen.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Jeder pflegende Angehörige hat Recht auf Urlaub oder erkrankt vorübergehend einmal. Für diese Fälle tritt die Pflegeversicherung unterstützend ein.

Bei der Verhinderungspflege wird die kurzzeitige Übernahme der Betreuung durch professionelles Pflegepersonal übernommen. Die Kurzzeitpflege hingegen sieht eine vorübergehende Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung vor.

Die Verhinderungspflege kann für maximal 6 Wochen im Kalenderjahr beansprucht werden. Die Kurzzeitpflege maximal 56 Tage.

Entlastungsbeitrag

Alle Pflegebedürftigen, die im heimischen Umfeld betreut werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser dient der Kostenunterstützung im Alltag.

Verbesserung des Wohnumfeldes

Sind aufgrund der Pflegebedürftigkeit Umbauten im Wohnraum nötig, können einmalig 4.000 Euro von der Pflegeversicherung beantragt werden.

Alle Leistungen in einem kurzen Überblick:

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld 0 € 316 € 545 € 728 € 901 €
Pflegesachleistungen 0 € 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Pflegehilfsmittel 40 € 40 € 40 € 40 € 40 €
Teilstationäre Leistungen 0 € 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Verhinderungspflege 0 € 1.612 € / Jahr 1.612 € / Jahr 1.612 € / Jahr 1.612 € / Jahr
Kurzzeitpflege 0 € 1.612 € / Jahr 1.612 € / Jahr 1.612 € / Jahr 1.612 € / Jahr
Adaptierung des Wohnraumes 4.000 € einmalig 4.000 € einmalig 4.000 € einmalig 4.000 € einmalig 4.000 € einmalig

Sozialleistungen für private Pflegepersonen

Da viele pflegende Angehörige aufgrund der Pflege ihren Beruf nicht mehr ausüben können oder auch die Berufstätigkeit kürzen müssen, fehlen ihnen im Alter wichtige Beiträge aus der Rentenversicherung.

Um die private Pflege zu forcieren und dem Pflegebedürftigen den Verbleib im eigenen heimischen Umfeld zu ermöglichen, werden mit den Beitragsmitteln aus der Pflegeversicherung pflegende Angehörige in Form von Zuschüssen zur Rentenversicherung unterstützt.

Quellenangaben:

Bundesministerium für Gesundheit
Krankenkassenzentrale

 

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