Leistungen der Pflegekasse
Die Leistungen der Pflegekasse zur Verhinderungspflege betragen 1.612 EUR pro Jahr und können für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen (42 Tage) im Kalenderjahr aufgeteilt werden.
Werden die Ersatzleistungen für eine Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen, können die dafür vorgesehenen finanziellen Mittel in der Höhe von maximal 806 EUR ebenfalls für die Verhinderungspflege verwendet werden.
Ebenso können Kosten für Verdienstausfälle oder Fahrtgeld in einer Höhe von bis zu 1.470 EUR pro Jahr geltend gemacht werden.
Anspruch auf Pflegegeld trotz stundenweiser Verhinderungspflege
Übernimmt eine, bis zum zweiten Grad verwandte Person die Verhinderungspflege, stehen dem Pflegebedürftigen uneingeschränkt Leistungen in Form des Pflegegeldes von der zuständigen Pflegeversicherung zu. Das Pflegegeld dient zur Sicherstellung der Pflege für die Zeit der Verhinderung der regulären Pflegeperson.
Beträgt die Verhinderungspflege nicht mehr als 8 Stunden pro Tag, wird diese stundenweise abgerechnet und der Versicherte hat Anspruch auf die volle Höhe des Pflegegeldes.
Wird die Verhinderungspflege für mehr als 8 Stunden pro Tag beansprucht, gilt diese als tageweise Verhinderungspflege.
Im Falle einer tageweisen Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegegeld, und zwar lediglich in der Höhe der Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes. Dieser Anspruch gilt ebenfalls für bis zu 6 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres.
Antrag bei der Pflegekasse und stundenweise Verhinderungspflege abrechnen
Um die stundenweise Verhinderungspflege zu beanspruchen, muss ein Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden. Dies kann auch nachträglich mit Vorlage der Abrechnung erfolgen.
WICHTIG: Sie haben keine Nachweispflicht und müssen auch keinen Grund für die Verhinderungspflege angeben. Wird trotzdem danach gefragt, können Sie ganz einfach „Sonstiges“ angeben.
Zusammenfassung
Die stundenweise Verhinderungspflege dient als Ersatz der Abwesenheit der Pflegeperson. Für die Sicherstellung einer ununterbrochenen Betreuung der pflegebedürftigen Person hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Voraussetzungen dafür sind eine Maximaldauer von 8 Stunden pro Tag, die häusliche Pflege von mindestens 6 Monaten vor der erstmaligen Verhinderungspflege, sowie ein anerkannter Pflegegrad von 2 bis 5. Die Ersatzpflege darf nicht von einem Verwandten bis zum zweiten Grad oder einer Person aus dem häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen erfolgen.
Um die stundenweise Verhinderungspflege abzurechnen, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse erfolgen. Dies kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Quellen:
https://www.krankenkassenzentrale.de/wiki/verhinderungspflege
https://www.aok.de/pk/fileadmin/user_upload/AOK-Sachsen-Anhalt/05-Content-PDF/antrag_verhinderungspflege_aoksachsenanhalt.pdf
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Praxisseiten_Pflege/2.7_Verhinderungspflege.pdf
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